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Satzung des Turnverein Martinsthal seit 1861 e.V.

 

Hier finden Sie einen Auszug der Satzung mit den wichtigsten Punkten. Die komplette Satzung können Sie hier herunterladen.

 

 

§1 Name und Sitz des Vereins:

 

Der Verein führt den Namen „Turnverein Martinsthal seit 1861 e.V.“ und hat seinen Sitz in Martinsthal.

Der Verein soll im Vereinsregister der Stadt Eltville am Rhein eingetragen werden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§2 Zweck des Vereins:

 

Der Verein fördert die Pflege des Turnens, des Spieles, des Wanderns auf gemeinnütziger Grundlage als Mittel zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Alle politischen Aktivitäten sind ausgeschlossen.

Die Religionszugehörigkeit ist ohne Belang.

 

Folgende Voraussetzungen sind zwingend erforderlich:

 

  • Abhaltung regelmäßiger Ãœbungsstunden.

  • Kameradschaftspflege innerhalb des Vereins, insbesondere zwischen und unter den Ãœbungsgruppen. Erforderlich sind hier sportliche und gesellige Veranstaltungen des Vereins, die von allen Mitgliedern getragen werden.

  • Ausbildung geeigneter Mitglieder zur sachgemäßen Leitung der Ãœbungsstunden.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§4 Mitgliedschaft

 

Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Formblatt) gegenüber dem Vorstand. Der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist erforderlich.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Jugendliche unter 18 Jahren werden nur unter Vorlage einer vom gesetzlichen Vertreter unterschriebenen Aufnahme-Erklärung aufgenommen; haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

In und zu Jugendvertretungen des Vereins intern und extern besteht ein Ausnahmezustand, da hier eine gute Möglichkeit ist ihre Anliegen konzipiert an den Vorstand zu tragen.

Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden. Besondere Verdienste um den Verein und eine Mitgliedschaft von mindestens 10 Jahren sind erforderlich.

 

 

§5 Austritt:

 

Mitglieder können jederzeit austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Formblatt) gegenüber dem Vorstand. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Jedoch sind rückständige Beiträge zu entrichten.

 

 

§7 Rechte der Mitglieder:

 

  • Benutzung aller vereinseigenen Einrichtungen und Geräte im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten des Vereins

  • Satzungsgemäße Teilnahme am Vereinsvermögen im Sinne der Gemeinschaft.

  • Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, sofern es sich nicht um Vorstands- oder Ausschusssitzungen handelt.

 

 

§8 Pflichten der Mitglieder:

 

  • Ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

  • Beachtung der Satzung und Beschlüsse des Vereins.

  • Diszipliniertes Verhalten innerhalb des Vereins.

 

 

§9 Beiträge:

 

Die Beiträge richten sich in ihrer Höhe nach den Bedürfnissen des Vereins und werden vom Vorstand in einer Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist für alle bindend.

 

 

§12 Versammlungen:

 

Die Hauptversammlung findet am Anfang eines Kalenderjahres statt, da Kassenabschluss des vergangenen Jahres dann durchgeführt ist und die Kasse von den Kassenprüfern geprüft wurde. Alle zwei Jahre werden in der Hauptversammlung Neuwahlen des gesamten Vorstandes durchgeführt und nach Kassenprüfung durch Votum der anwesenden Mitglieder, dem Vorstand Entlastung erteilt. Bei berechtigten Einwänden wird eine erneute Kassenprüfung beantragt. Die Kasse ist aber auch vor jeder Jahreshauptversammlung zu prüfen.

Alle Beschlüsse haben bei einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder verbindliche Gültigkeit. Es sollen mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein,

Außerordentlichen Versammlungen können durch Vorstandsbeschluss oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder stattfinden, oder wenn das Interesse des Verein es erfordert. Die Form der Einladungen hat stets schriftlich zu erfolgen. Die Einladungen sind spätestens zwei Wochen vorher allen Mitgliedern bekannt zu geben. Die Einladungen sind vom Vorstand vorzunehmen.

 

Die Tagesordnung gibt der Vorstand mit den Einladungen bekannt. Änderungsanträge sind spätestens eine Woche vor der jeweiligen Versammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

Der Punkt „Verschiedenes“ hat immer auf der Tagesordnung zu stehen, da hier für Diskussionsbeiträge flexibler Raum besteht.

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